Kann der Mieter Mietminderung geltend machen und den Vermieter auf Instandsetzung anhalten?
1) Ist der Schimmel durch Baumängel entstanden wie das Entstehen von Tauwasser wegen unzureichender Dampfsperre in der Dachdämmschicht, Fugenmängel, Fehlen ausreichender Heizkörper, verrutschte und kaputte Dachziegel, undichte Regenrinnen und Fallrohre sowie undichte Balkondecken, bröckelnder Putz und rissiges Mauerwerk, Wärmebrücken an Fensterstürzen infolge mangelnder Dämmung, dann besteht ein Mietmangel, welcher den Mieter zu Mietminderung berechtigt und den Vermieter zur Instandsetzung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache verpflichtet. Jedoch sind die obigen Baumängel nicht ohne Hinzuziehung von guten Bauhandwerkern zu beantworten.
2) Ist jedoch die Schimmelentstehung nicht auf Baumängel zu stützen, dann entstand der Schimmel aufgrund unzureichenden Lüftungs- und Heizverhaltens des Mieters. Diese Feststellung reicht noch nicht aus, ob Mietminderungsansprüche ausgeschlossen sind und der Vermieter nicht zur Beseitigung von Schimmel verpflichtet ist. Die Wohnung ist mangelhaft, wenn nur durch übermäßiges und unwirtschaftliches Heizen und Lüften Feuchtigkeitsschäden vermieden werden kann. Somit ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn er unzumutbar lüften oder heizen muss. Der Mieter muss in zumutbaren Umfang lüften und heizen, gleichgültig, ob er in einem Altbau oder Neubau wohnt. Vorübergehendes Schrägstellen der Fenster reicht nicht aus, weil dabei regelmäßig kein ausreichender Luftaustausch stattfindet. Am besten eignet sich die Querlüftung oder die Stoßlüftung, damit die Frischluft an allen Ecken dringen kann und die feuchtigkeitsenthaltende Luft abtransportiert. Jedoch kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er ständig die Fenster weit öffnet oder übermäßige Wärmeverluste in Kauf nimmt.
Insofern kann sich der Mieter, dessen Wohnung schimmelbehaftet ist, von mir beraten lassen, ob Unzumutbarkeit des Heiz- und Lüftungsverhaltens vorliegt und zu welchem Grad der Befall die Mietminderungshöhe erfolgen soll.
Denn bei einer eigenhändigen, weit hinausschießenden Kürzung der Miete läuft der Mieter Gefahr, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigt und den Mieter aus der Wohnung haben will. Um sich vor einer solchen Gefahr zu schützen, ist Beratung wichtig.